14.06.2009

Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

 

Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen, der auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.

 

"Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen der Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden. Wichtig ist, dass sich die Arbeitgeber von allen, die sich auf solche Stellen bewerben, das erweiterte Führungszeugnis auch tatsächlich vorlegen lassen", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

 

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

 

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

 

"Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries.

 

Im Einzelnen

 

Betroffener Personenkreis

 

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,

  • wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.

  • demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

 

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Strafta-ten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

 

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

 

Rückwirkung

 

In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Quelle

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02.12.2008

Studie Rund jedes zehnte Kind in reichen Ländern wird misshandelt

 

(dpa) Rund jedes zehnte Kind in den Industrieländern wird misshandelt. Zu diesem Schluss kommt eine alarmierende Analyse zur Gewalt gegen Kinder, die am Dienstag vom britischen Medizinjournal «The Lancet» in London präsentiert wurde. Schläge und andere körperliche Gewalt müssen demnach jedes Jahr 4 bis 16 Prozent der Kinder in den reichen Ländern erdulden. Bis zu 15 Prozent der Mädchen und bis zu 5 Prozent der Jungen erleiden sexuellen Missbrauch vor ihrem 18. Geburtstag.

Ein bis 15 Prozent werden bedrohlich vernachlässigt, so dass ihre emotionalen und körperlichen Grundbedürfnisse nicht erfüllt sind. «Es gibt wachsende Beweise dafür, dass Vernachlässigung in der Kindheit ebenso schädlich sein kann wie körperliche Misshandlung oder sexueller Missbrauch», heißt es in dem Bericht. Psychische Misshandlung, durch die sich Kinder wertlos, unerwünscht oder verängstigt fühlen, betreffe pro Jahr rund 10 Prozent aller Mädchen und Jungen.

Insgesamt verzeichneten offizielle Statistiken meist nur ein Zehntel aller dieser Fälle, schreiben die Mediziner um Prof. Ruth Gilbert vom University College London. «Kindesmisshandlung ist alltäglich und für viele ein Dauerzustand», warnen die Ärzte. Mehr Aufmerksamkeit müsse vor allem der Vernachlässigung von Kindern geschenkt werden, die öffentlich bislang zu wenig wahrgenommen werde.

Vernachlässigung und direkte Gewalt kosteten Schätzungen zufolge pro Jahr weltweit mehr als 150 000 Kinder unter 15 Jahren das Leben, betonen die Autoren der Analyse. Für 95 Prozent dieser Todesfälle seien Eltern oder Stiefeltern direkt verantwortlich. Auch die große Mehrheit anderer Misshandlungen werde von den eigenen Eltern verübt. Eine Ausnahme sei dabei der sexuelle Missbrauch, der vor allem durch andere Familienmitglieder oder Bekannte geschehe.

Gewalt gegen Kinder habe zahlreiche schädliche Langzeitfolgen, insbesondere für das Verhalten. So würden etwa von misshandelten Mädchen doppelt so viele wegen eines Gewaltverbrechens festgenommen wie unter nicht misshandelten Mädchen. Deutlich häufiger seien bei Menschen, die in der Kindheit Gewalt erleiden mussten, auch Alkohol- und Drogenmissbrauch, Prostitution, Depressionen, Selbstmordversuche, Essstörungen und posttraumatische Belastungsstörungen.

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01.02.2008

Jugendschützer prüfen "Deutschland sucht den Superstar"

Bereits zum zweiten Mal kritisieren Jugendschützer die RTL-Castingshow "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS). Ein Jugendlicher war nach seinem Auftritt zu Hause angerufen und beleidigt worden. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat erneut ein Prüfverfahren gegen die Sendung eröffnet.

Der 17-jährige Raymund war vor einer Woche in der Auftaktsendung der Show vor die Jury – Dieter Bohlen, Anja Lukaseder und Andreas Läsker – sowie vor 7,44 Millionen Fernsehzuschauer getreten, um seine Sangeskünste zu demonstrieren. Sein Auftritt misslang, und Bohlen kommentierte: "Ich glaub', wenn du in die Berge gehst und rufst, kommt da kein Echo zurück". Der 17-Jährige erlitt einen Nervenzusammenbruch. Nach Luft schnappend glitt er zu Boden und weinte.

Der sekundenlange Auftritt veränderte Raymunds Leben. RTL hatte Raymunds Vor- und Nachnamen sowie seinen Wohnort eingeblendet. Hämische Zuschauer fanden daraufhin übers Internet seine Telefonnummer heraus und terrorisieren die Familie nun mit beleidigenden Anrufen. Gegenüber "Spiegel Online" sagte Raymund: "Ich bin völlig fertig. Seit meinem Auftritt klingelt das Telefon pausenlos. Leute beschimpfen und bedrohen mich." Noch am Abend der Ausstrahlung riefen anonyme Zuschauer bei ihm an, und das Telefon schrillte die ganze Nacht. Schließlich traten laut "Spiegel Online" Unbekannte auch die gläserne Haustür der Familie ein.

Untalentierte werden bewusst durchgelassen

Die KJM verurteilt die "hämische Inszenierung" der weniger talentierten Kandidaten in den Sendungen. Die Casting-Show diene nicht einfach nur dazu, gute Sänger zu finden, sondern sie stelle Menschen bloß und könne damit zuschauende Kinder beeinträchtigen, sagte der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring laut "Welt Online". Der Medienexperte kritisierte, dass RTL für den Zusammenbruch Raymunds seinen Vater verantwortlich gemacht habe. "Das finde ich verlogen und scheinheilig, nachdem RTL die Kandidaten aussucht", so Ring.

Nach einem Bericht von "Spiegel Online" werden alle Bewerber der Sendung von einer anderen Jury vorab ausgewählt. "Um die Flut von bis zu 6.000 Kandidaten pro Castingort zu bewältigen und die Jury nicht unnötig zu belasten, bewerten Musikredakteure in der ersten Casting-Runde die Leistung der Kandidaten", sagte Anne Haas, Redakteurin bei der DSDS-Produktionsfirma "Grundy Light Entertainment". RTL-Sprecherin Anke Eickmeyer bestätigte, dass zur prominenten DSDS-Jury nur solche kommen, die "einem repräsentativen Gesamtdurchschnitt aller Bewerber entsprechen". Eickmeyer: "Dazu zählen die talentierten Sänger ebenso wie die weniger talentierten."

Eine Kandidatin, die ebenfalls am Auswahlverfahren in Berlin teilgenommen hatte, sagte gegenüber "Spiegel Online": "Ich denke, dass die Musikredakteure beim Vor-Casting schon so manchen Freak bewusst weitergeschickt haben. Die sollten dann eine Woche später wiederkommen und mit gleichem Outfit, gleichem Make-up, gleichen Liedern und gleichen Begleitpersonen noch mal vor der echten Jury singen." Die 16-jährige Schülerin Eva E. fügte hinzu: "Bei einigen Leuten hat man sich schon verdammt gewundert, warum die in den Recall durften." Manchen Kandidaten, die sich augenscheinlich und hörbar nicht zum Popstar eigneten, habe man in dem Glauben gelassen, sie hätten eine Chance.

"Minderjährige verdienen besonderen Schutz"

"Minderjährige verdienen einen besonderen Schutz, und dieser Schutz ist nicht in erster Linie von den Eltern zu leisten, sondern von RTL", sagt Friedhelm Güthoff, Geschäftsführer des Kinderschutzbundes NRW. Bei der Sendung "Deutschland sucht den Superstar" vermisst er eine angemessene Sensibilität. "Woher soll der normale Fernsehzuschauer wissen, wie gefährlich ein Fernsehauftritt werden kann?"

Der Sender RTL hält dem entgegen: "Es gibt keinen allgemeinen Bedarf, Kandidaten zu schützen. Inzwischen haben sich über 100.000 Kandidaten bei DSDS beworben. Alle Bewerber kommen freiwillig, mit einer realistischen oder eben unrealistischen Selbsteinschätzung ihres Talents zum Casting. (...) Die Kandidaten geben RTL schriftlich ihr Einverständnis, dass ihr voller Name und der Wohnort genannt werden dürfen", sagte Sprecherin Anke Eickmeyer. Jeder, der teilnehme, wisse, dass er sich bei einer TV-Show bewerbe und vor einem Millionenpublikum auftrete.

Eventuell Bußgeld für RTL

Die KJM prüft nun, welche Wirkung die Ausstrahlung der Casting-Zusammenfassungen auf Kinder und Jugendliche hat. Ziel des Fernsehens müsse es sein, Kinder in ihrer Entwicklung zu gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten nicht zu stören.

Der KJM-Vorsitzende Ring hatte bereits vor einem Jahr ein ähnliches Verfahren eingeleitet. Schon damals hatte die KJM RTL zu einem Gespräch gebeten und danach eine entsprechende Beanstandung ausgesprochen. Damals habe das Gespräch den Eindruck vermittelt, dass RTL die Beanstandungen bei der nächsten Staffel berücksichtigen werde. "Da hat sich aber nach dem ersten Eindruck nichts geändert", so Ring.

Auf der nächsten Sitzung der KJM am 19. Februar prüft sie die RTL-Sendung erneut. Sollte sie einen Verstoß feststellen, werde der Sender erneut angehört, und schlimmstenfalls droht den Programmmachern ein Bußgeld.

Auch der Deutsche Kulturrat kritisierte, RTL produziere "billiges Entertainment auf Kosten junger Menschen". Der Geschäftsführer Olaf Zimmermann sagte, RTL wolle offenbar keinen echten Talentwettbwerb, sondern die Teilnehmer in der Öffentlichkeit bloßstellen. Quelle

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11.12.2007

Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen werden nicht kriminalisiert

Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen bleiben grundsätzlich straflos - wie heute schon. Mit dieser Klarstellung hat Bundesjustizministerin Zypries auf unzutreffende Äußerungen vom Wochenende im Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern reagiert, der in dieser Woche vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden soll.

„Der Gesetzentwurf stellt nicht unter Strafe, wenn zwei Jugendliche eine sexuelle Beziehung miteinander haben. Daher ist die Aussage von Herrn Abgeordneten Montag in der heutigen Ausgabe der BILD-Zeitung schlicht falsch. Kein Jugendlicher muss befürchten bestraft zu werden, wenn er einen anderen ins Kino einlädt und hofft, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten oder sexuellen Berührungen kommt“ erklärte Brigitte Zypries.

Mit dem Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Pflicht, die Vorgaben eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen.

Der Rahmenbeschluss hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen. Deshalb muss die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, also mit einer Person unter 18 Jahren, unter Strafe gestellt werden, wenn dafür Geld oder sonstige Gegenleistungen geboten werden. Bislang wurde eine Person über achtzehn bestraft, wenn sie an einer Person unter sechzehn sexuelle Handlungen vorgenommen und dafür bezahlt hat. Künftig wird – aufgrund der europarechtlichen Vorgaben - das Schutzalter für Opfer von sechzehn auf achtzehn angehoben. Gleichzeitig verlangt der Rahmenbeschluss, dass der Täterkreis auch auf Personen unter achtzehn ausgedehnt wird.

„Schutzzweck unseres Gesetzes ist es, ein Abgleiten von Kindern und Jugendlichen in die Prostitution verhindern. Es ist absurd, wenn behauptet wird, dass ein geschenktes Kaugummi oder ein Kinobesuch sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen strafbar machen. Es ist verantwortungslos, unsere redlichen Bemühungen, Kinder vor Prostitution zu schützen, durch gezielte Falschinformationen zu diskreditieren“, betonte Zypries.

Mit dem Gesetz soll ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen und die Gefahr der Prostitution von Kindern und Jugendlichen vermieden werden. Nach diesem Sinn und Zweck müssen die Strafverfolgungsbehörden die gesetzlichen Regelungen auslegen und anwenden. So versteht es sich von selbst, dass einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen nach einer Kinoeinladung nicht vom Gesetz erfasst werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist vielmehr, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich als Gegenleistung für das Entgelt erfolgen. Der Eingeladene muss also die sexuellen Kontakte nur deshalb zulassen, weil er dafür Geld oder einen sonstigen Vorteil bekommt.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl - Mohrenstr. 37, 10117 Berlin - Telefon 01888 580-9030 - Telefax 01888 580-9046 presse@bmj.bund.de

 

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Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung


Potsdam (ddp-lbg). Das Bundesgesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung ist seit 2004 in Kraft. Sie wurde für Straftäter eingeführt, deren besondere Gefährlichkeit sich erst während der Haftzeit herausstellt und kann nach der Verurteilung angeordnet werden. Vor 2004 war die Sicherungsverwahrung nur möglich, wenn diese bereits im Urteil angeordnet oder ein Vorbehalt dafür eingeräumt wurde.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung stellt nach Angaben des Bundesjustizministeriums einen der schwersten Eingriffe dar, die das deutsche Strafrecht kennt. Deshalb sieht das Gesetz strenge Voraussetzungen für ihre Anordnung vor. Der gerichtlichen Entscheidung müssen Gutachten zweier unabhängiger Sachverständiger zugrunde liegen. Darüber hinaus hängt das gesamte Verfahren davon ab, dass der Betroffene wegen besonders gefährlicher Straftaten bereits zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Die Sicherungsverwahrung wird getrennt von der normalen Haftanstalt vollzogen. Die Betroffenen werden entweder in eigenständigen Anstalten oder abgetrennten Abteilungen eines Gefängnisses untergebracht. Ziel ist einerseits die «sichere Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit» und andererseits die gezielte Betreuung des Gefangenen. Er soll auf das Leben in Freiheit vorbereitet werden. Dazu werden auch Vollzugslockerungen gebilligt. So darf der Sicherheitsverwahrte eigene Kleidung nutzen und Sonderurlaub beantragen.

Die Sicherungsverwahrung endet normalerweise nach zehn Jahren. Es muss jedoch alle zwei Jahre geprüft werden, ob von dem betreffenden Menschen weiterhin eine Gefahr ausgeht. Nur bei besonders gefährlichen Straftätern kann die Sicherungsverwahrung für mehr als zehn Jahre und mitunter auch lebenslänglich angeordnet werden.

Laut Statistischem Bundesamt waren im März 2006 insgesamt 375 Menschen in deutschen Gefängnissen zur Sicherungsverwahrung untergebracht. Quelle

 

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11.05.2010, 17:312010-05-11T17:31:00 CEST+0200 - Von Wolfgang Janisch

Urteil zu Sicherheitsverwahrung - Hoffnung für die Täter


Die deutsche Sicherungsverwahrung verstößt gegen die Menschenrechtskonvention, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Kommen nun gefährliche Straftäter frei?

Als Konsequenz des Urteils könnte die momentane Sicherungsverwahrung umgestaltet werden müssen. Das Bundesjustizministerium gerät beim Thema Sicherungsverwahrung unversehens unter Druck. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am Dienstag überraschend sein Urteil vom Dezember des vergangenen Jahres für rechtskräftig erklärt.

Darin hatte Straßburg Deutschland gerügt, weil die vormalige Höchstgrenze der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren im Jahr 1998 aufgehoben worden war. Seit damals konnte die Inhaftierung rückfallgefährdeter Straftäter über das eigentliche Haftende hinaus im Extremfall unbegrenzt verlängert werden.

Verletzung der Menschenrechtskonvention
Weil davon ein im hessischen Schwalmstadt in Sicherungsverwahrung sitzender Häftling betroffen war, der bei seiner Verurteilung nicht mit der Verlängerung rechnen musste, erkannte der Straßburger Gerichtshof auf eine Verletzung der Menschenrechtskonvention und sprach dem Mann 50.000 Euro Entschädigung zu.

Dagegen hatte die Bundesregierung die Große Kammer des Gerichtshofs angerufen - ohne Erfolg: Ein aus fünf Richtern bestehender Ausschuss des Gerichts lehnte eine Verweisung des Falls an die Große Kammer ab. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der vielfach vorbestrafte Täter war im Jahr 1986 wegen versuchten Mordes und Raubes zu fünf Jahren verurteilt worden. Für die Zeit danach ordnete das Gericht die - damals auf zehn Jahre begrenzte - Sicherungsverwahrung an. Das Gericht begründete die Anordnung mit seiner besonderen Gefährlichkeit und seinem Hang zu Gewalttätigkeiten. Beides hatte sich aus einem neurologischen und einem psychiatrischen Gutachten ergeben.

Nachdem der Gefangene seine Strafe verbüßt hatte, beantragte er mehrmals seine Entlassung auf Bewährung - doch das Gericht lehnte dies ab. 2001 verlängerte das Landgericht Marburg die Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus.

70 bis 100 Fälle
Brisant ist der Fall, weil die Gerichte damit gezwungen sein könnten, gefährliche Straftäter auf freien Fuß zu setzen, die ebenfalls vom nachträglichen Wegfall der Höchstgrenze betroffen sind.

Dabei geht man von bundesweit mindestens 70, womöglich sogar mehr als 100 Tätern aus, die von der nachträglichen Abschaffung der Höchstgrenze betroffen sind. Bisher haben die Gerichte davon noch Abstand genommen, weil die Straßburger Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist; dies hatte beispielsweise der Bundesgerichtshof in einem Fall angedeutet. Dies könnte nun anders werden.

Derweil arbeitet das Bundesjustizministerium bereits an einer Reform der Sicherungsverwahrung. Diskutiert wird beispielsweise, die nachträglich während der Haftzeit verhängte Sicherungsverwahrung weitgehend einzuschränken und stattdessen größeres Gewicht auf eine bereits im Urteil angeordnete oder dort zumindest vorbehaltene Sicherungsverwahrung zu legen.

Strafe oder Maßregel?
Denkbar ist zudem, dass auf die für den Strafvollzug zuständigen Länder Reformbedarf zukommt. Denn Straßburg hatte das deutsche System, das die Sicherungsverwahrung nicht als "Strafe", sondern als "Maßregel" der Besserung und Sicherung einstuft, grundsätzlich in Frage gestellt: Der Gerichtshof stuft die Sicherungsverwahrung - jedenfalls so, wie sie in Deutschland ausgestaltet ist - ebenfalls als Strafe ein.

Dies könnte zur Folge haben, dass die Länder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung deutlich anders ausgestalten müssen als den normalen Strafvollzug - beispielsweise mit zusätzlichen Therapieangeboten. Dies wird bundesweit bisher noch sehr unterschiedlich gehandhabt.

In Straßburg sind weitere Verfahren zu dem Thema anhängig. Auch das Bundesverfassungsgericht, das die Verschärfungen des Jahres 1998 vor sechs Jahren gebilligt hatte, wird sich möglicherweise noch in diesem Jahr erneut mit dem Thema befassen. Vor dem Hintergrund des Straßburger Urteils ist es nicht ausgeschlossen, das Karlsruhe seine Linie revidiert. Verfassungsrichter Michael Gerhardt sagte vor wenigen Tagen, er sehe zwischen Straßburg und Karlsruhe kein Konfliktpotenzial über die Sicherungsverwahrung: "Möglicherweise hat das Bundesverfassungsgericht einfach falsch entschieden. So etwas gibt es." (SZ vom 12.05.2010/ehr)

 

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Lebenslänglich für Carolins Mörder - 15.11.2005
62 Pädophile in Angers verurteilt - 27.07.2005
Stephanies Peiniger bekommt Höchststrafe - 01.01.1970
Mehr Rechte für gefährliche Straftäter - 29.10.2008
Jugendtrainer gesteht 300-fachen Missbrauch - 18.08.2009
Kinderschänder muss in Sicherheitsverwahrung - 23.04.2007
Macht und Ohnmacht - 28.04.2009
Gefährlicher Kinderschänder frei - 23.07.2008

Der verrückte Mädchenmörder - 09.09.2008
Entlassung eines Sexualstraftäters entfacht Streit - 03.02.2007
Mitjas Mörder legt Revision ein - 14.09.2007
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Da muss das Justizministerium engagierter tätig werden - 10.10.2006
 

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Januar 2007

WICHTIGE INFO: Vermisste Kinder - EU richtet Notruf-Nummer ein

 

Eine im gesamten Gebiet der Europäischen Union gültige Notruf-Nummer soll die Suche nach vermissten Kindern beschleunigen. Verschwindet ein Kind, kann von diesem Sommer an EU-weit kostenlos die Telefonnummer 116 000 für sofortige Hilfe gewählt werden, wie die EU-Kommission am Mittwoch in Brüssel mitteilte. Der Notruf soll dann ein grenzüberschreitendes Alarmsystem auslösen. Quelle

 

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21. Dezember 2006

EU einig über 116000-Hotline für vermisste Kinder


Mit "116" beginnende Nummern werden EU-weit für soziale Dienste reserviert. In der EU soll es künftig einheitliche gebührenfreie Notfallnummern für soziale Dienste geben. Darauf haben sich die EU-Staaten am Mittwoch geeinigt. Die ersten EU-weiten Hotlines sollen unter der Nummer "116000" für vermisste Kinder eingereicht werden, teilte die EU-Kommission in Brüssel mit. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, die Initiative so rasch wie möglich in die Tat umzusetzen.

Unterschiedliche Nummern. Bisher gab es zwar in mehreren EU-Ländern schon Hotlines für Eltern, die ihre Kinder als vermisst melden, die Telefonnummern dafür waren aber unterschiedlich. Die gemeinsame Hotlinenummer 116000 wird nach Ansicht der Kommission eine Hilfe für Eltern sein, deren Kind während einer Reise oder im Urlaub in einem anderen europäischen Land verschwindet.

 

"116" - Die Brüsseler Behörde hat vorgeschlagen, mit "116" beginnende Nummern für Dienste von sozialem Wert zu reservieren. Der Plan wurde heute von einer Sachverständigengruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten gebilligt und soll Anfang 2007 endgültig von der Kommission verabschiedet werden. Dann soll eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gestartet werden, für welche anderen Dienste die Rufnummer 116 von Nutzen sein könnte. (APA) Quelle

 

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29.08.2006

Mehr Schutz vor sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen


Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen verbessert.

„Besonders wichtig ist es mir, den Missbrauch durch pornografische Darstellungen noch stärker zu bekämpfen. Man muss sich immer klar machen: Es kann nur fotografiert werden, was da ist. Jedem Bild liegt also ein Missbrauch zu Grunde. Im Zeitalter des Internets ist die Verfolgung nicht leichter geworden: Elektronische Bilder, die einen Missbrauch zeigen, lassen sich ohne weiteres kopieren, und viele Täter wähnen sich in der vermeintlichen Anonymität sicher vor Entdeckung und Verfolgung“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Deshalb haben wir schon in der letzten Legislaturperiode dafür gesorgt, dass der Besitz von Kinderpornografie und der Austausch solcher Darstellungen innerhalb von geschlossenen Benutzergruppen im Internet mit Strafe bedroht ist. Mit dem neuen Gesetz stellen wir unter anderem klar, dass auch das so genannte Posing, also das aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, den Tatbestand der Kinderpornografie erfüllt“, so Zypries weiter.

Das neue Gesetz bringt an zwei Stellen Verbesserungen bei der Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie:

Künftig kann auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern“ (wieder) bestraft werden. Damit trägt das Gesetz einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung. Das Gericht hatte am 20. Februar 2006 entschieden, dass die bloße geschlechtsbetonte Darstellung eines Kindes seit dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz nicht (mehr) unter § 184b StGB falle. Die gegenwärtige Fassung der Vorschrift setze voraus, dass das Kind „mit Berührungen verbundene Manipulationen am eigenen Körper“ vornimmt, was bei dem bloßen Einnehmen einer geschlechtsbetonten Pose nicht der Fall sei. Durch die Neufassung wird sichergestellt, dass auch sexuelle Handlungen des Kindes bzw. des Jugendlichen ohne solche Berührungen (das sog. Posing) als Kinder- und Jugendpornografie bestraft werden können.


In Zukunft sollen alle pornografischen Schriften von § 184b StGB erfasst werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren (bisher: unter vierzehn Jahren) zum Gegenstand haben.


Der zweite Schwerpunkt der Reform liegt darin, Jugendliche besser vor anderen Formen des sexuellen Missbrauchs zu schützen. Künftig genießen auch Sechzehn- und Siebzehnjährige den Schutz vor sexuellen Handlungen, für die der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt oder dem Opfer ein Entgelt bezahlt hat. Die Prostitution von Sechzehn- oder Siebzehnjährigen wird also künftig für den „Kunden“ strafbar sein. Dazu wird die so genannte Schutzaltersgrenze für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in § 182 Abs. 1 StGB von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht. Auch kann in diesen Fällen künftig jeder Strafmündige (ab vierzehn Jahren) wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden, das bisherige Mindestalter des Täters von achtzehn Jahren entfällt. Außerdem wird in Zukunft der versuchte sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter Strafe gestellt. Kinder (unter vierzehn Jahre) werden wie bisher darüber hinaus durch die noch strengeren §§ 176 ff. StGB vor sexuellem Missbrauch – d. h. vor jeglichen sexuellen Handlungen - geschützt.

Mit einem Teil der Änderungen wird der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt. Gleichzeitig wird den Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie Rechnung getragen.

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
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Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung tritt in Kraft

 

Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, das auf dem Entwurf des Bundesjustizministeriums beruht, tritt heute in Kraft. „Damit haben wir in Rekordzeit ein Gesetz verabschiedet, das die Bevölkerung vor hochgefährlichen Straftätern schützt. Künftig können sie auch nach Ende der Strafhaft in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sich Anhaltspunkte für ihre Gefährlichkeit erst nach ihrer Verurteilung ergeben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.


Die besondere zeitliche Dimension dieses Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich daraus, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur bis zum 30. September Zeit bleibt, über die bislang nach Landesgesetzen Untergebrachten zu entscheiden. Ohne gültiges Bundesgesetz hätten sie zu diesem Zeitpunkt freigelassen werden müssen, obwohl Gerichte sie bislang als hochgefährlich eingestuft haben. „Diese Gefahr ist nun beseitigt, denn die Bundesregierung hat rasch gehandelt – und Bundestag und Bundesrat sind ihrer Verantwortung durch gründliche und zügige Behandlung des Gesetzes ebenfalls gerecht geworden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.


Die nachträgliche Sicherungsverwahrung stellt einen der schwersten Eingriffe dar, die unser Strafrecht kennt – daher sieht das Gesetz strenge Voraussetzungen für ihre Anordnung vor. So ist die Entscheidung in jedem konkreten Fall an das Urteilsverfahren gebunden, das denkbar höchste rechtsstaatliche Garantien für den Betroffenen bietet. Der gerichtlichen Entscheidung müssen Gutachten zweier unabhängiger Sachverständiger zugrunde liegen. Darüber hinaus hängt das gesamte Verfahren davon ab, dass der Betroffene wegen besonders gefährlicher Straftaten bereits zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.


Unter ganz besonders strengen Voraussetzungen ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung künftig auch gegen Ersttäter möglich. Dann muss der Betroffene allerdings unter anderem ein Verbrechen gegen ein hochrangiges Rechtsgut wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer begangen haben und dafür zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.


Das geltende Strafrecht bietet bislang zur Sicherung von hochgefährlichen Straftätern ledig-lich die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung vorzubehalten (§ 66a StGB). Darüber hinaus wird es künftig die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) geben. Dadurch soll die Allgemeinheit in den seltenen Ausnahmefällen vor besonders gefährlichen Straftätern geschützt werden können, deren besondere Gefährlichkeit sich erst im Vollzug herausstellt.


Eine bundesrechtliche Regelung für diese Fälle ist nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2004 festgestellt hatte, dass verschiedene Ländergesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil nur der Bund über die Gesetzgebungskompetenz verfüge, eine solche Regelung zu treffen. Da sich in den Ländern gezeigt hat, dass es einige wenige Verurteilte gibt, deren künftige Gefährlichkeit erst nach dem Urteil erkennbar wird, hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass die betroffenen Gesetze bis zum 30. September 2004 weitergelten. Zudem hat es dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist auch auf diese Fälle mit einer bundesgesetzlichen Regelung zu reagieren.

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
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