14.06.2009
Bundestag verabschiedet Gesetz zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen
Der Bundestag hat heute einen
Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen,
der auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
zurückgeht. Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnisse
dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob
Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und
Jugendlichen vorbestraft sind.
"Vor allem Kinder und Jugendliche sind
schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die
wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer
genießen. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und
jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes
Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu
Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind.
Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen
Vorstrafen der Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese
im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten,
aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder
Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden. Wichtig ist, dass sich
die Arbeitgeber von allen, die sich auf solche Stellen bewerben, das
erweiterte Führungszeugnis auch tatsächlich vorlegen lassen",
betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben
von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung
in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich
nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt
dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im
Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr
als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3
Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten
Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind
derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder
182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und
Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und
jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei
der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen
Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten
Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der
betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt
wird.
Künftig soll durch eine Änderung des
BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven
Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch
im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten
Führungszeugnis aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet
die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und
jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder
ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der
Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen
Regelungen nicht erfasst.
"Eine Arbeit als Fliesenleger,
Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise
geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine
Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für
welche Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden,
würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die
Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im
Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir
deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich
zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der
besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries.
Im Einzelnen
Betroffener Personenkreis
Das erweiterte Führungszeugnis wird nach
dem neuen § 30a BZRG erteilt,
-
wenn dies in einem Gesetz
ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die praktisch
bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie
richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für
die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine
Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig
wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab
1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225,
232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares
Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz
für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
-
demjenigen, der eine Tätigkeit
ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen
aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
Minderjähriger. Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder-
oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und
Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer,
Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von
Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.
Inhalt des erweiterten
Führungszeugnisses
Bereits nach geltendem Recht werden in
ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom
Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§
174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte
Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und
jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Strafta-ten nach den §§
171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine
Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von
Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten
Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von
einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.
Frist zur Aufnahme in das
Führungszeugnis
Derzeit werden Verurteilungen bei einer
Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer
Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens
10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese
Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach
den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235
oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis
aufgenommen werden.
Rückwirkung
In das erweiterte Führungszeugnis sind
auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a,
183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen,
die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Das Gesetz
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle
Herausgegeben vom Referat Presse- und
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Redaktion: Dr. Thorsten Bauer,
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02.12.2008
Studie Rund jedes zehnte Kind in reichen
Ländern wird misshandelt
Der 17-jährige Raymund war vor einer
Woche in der Auftaktsendung der Show vor die Jury – Dieter Bohlen,
Anja Lukaseder und Andreas Läsker – sowie vor 7,44 Millionen
Fernsehzuschauer getreten, um seine Sangeskünste zu demonstrieren.
Sein Auftritt misslang, und Bohlen kommentierte: "Ich glaub', wenn
du in die Berge gehst und rufst, kommt da kein Echo zurück". Der
17-Jährige erlitt einen Nervenzusammenbruch. Nach Luft schnappend
glitt er zu Boden und weinte.
Der sekundenlange Auftritt veränderte Raymunds Leben. RTL hatte
Raymunds Vor- und Nachnamen sowie seinen Wohnort eingeblendet.
Hämische Zuschauer fanden daraufhin übers Internet seine
Telefonnummer heraus und terrorisieren die Familie nun mit
beleidigenden Anrufen. Gegenüber "Spiegel Online" sagte Raymund:
"Ich bin völlig fertig. Seit meinem Auftritt klingelt das Telefon
pausenlos. Leute beschimpfen und bedrohen mich." Noch am Abend der
Ausstrahlung riefen anonyme Zuschauer bei ihm an, und das Telefon
schrillte die ganze Nacht. Schließlich traten laut "Spiegel Online"
Unbekannte auch die gläserne Haustür der Familie ein.
Untalentierte werden bewusst durchgelassen
Die KJM verurteilt die "hämische Inszenierung" der weniger
talentierten Kandidaten in den Sendungen. Die Casting-Show diene
nicht einfach nur dazu, gute Sänger zu finden, sondern sie stelle
Menschen bloß und könne damit zuschauende Kinder beeinträchtigen,
sagte der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring laut "Welt Online". Der
Medienexperte kritisierte, dass RTL für den Zusammenbruch Raymunds
seinen Vater verantwortlich gemacht habe. "Das finde ich verlogen
und scheinheilig, nachdem RTL die Kandidaten aussucht", so Ring.
Nach einem Bericht von "Spiegel Online" werden alle Bewerber der
Sendung von einer anderen Jury vorab ausgewählt. "Um die Flut von
bis zu 6.000 Kandidaten pro Castingort zu bewältigen und die Jury
nicht unnötig zu belasten, bewerten Musikredakteure in der ersten
Casting-Runde die Leistung der Kandidaten", sagte Anne Haas,
Redakteurin bei der DSDS-Produktionsfirma "Grundy Light
Entertainment". RTL-Sprecherin Anke Eickmeyer bestätigte, dass zur
prominenten DSDS-Jury nur solche kommen, die "einem repräsentativen
Gesamtdurchschnitt aller Bewerber entsprechen". Eickmeyer: "Dazu
zählen die talentierten Sänger ebenso wie die weniger talentierten."
Eine Kandidatin, die ebenfalls am Auswahlverfahren in Berlin
teilgenommen hatte, sagte gegenüber "Spiegel Online": "Ich denke,
dass die Musikredakteure beim Vor-Casting schon so manchen Freak
bewusst weitergeschickt haben. Die sollten dann eine Woche später
wiederkommen und mit gleichem Outfit, gleichem Make-up, gleichen
Liedern und gleichen Begleitpersonen noch mal vor der echten Jury
singen." Die 16-jährige Schülerin Eva E. fügte hinzu: "Bei einigen
Leuten hat man sich schon verdammt gewundert, warum die in den
Recall durften." Manchen Kandidaten, die sich augenscheinlich und
hörbar nicht zum Popstar eigneten, habe man in dem Glauben gelassen,
sie hätten eine Chance.
"Minderjährige verdienen besonderen Schutz"
"Minderjährige verdienen einen besonderen Schutz, und dieser Schutz
ist nicht in erster Linie von den Eltern zu leisten, sondern von
RTL", sagt Friedhelm Güthoff, Geschäftsführer des Kinderschutzbundes
NRW. Bei der Sendung "Deutschland sucht den Superstar" vermisst er
eine angemessene Sensibilität. "Woher soll der normale
Fernsehzuschauer wissen, wie gefährlich ein Fernsehauftritt werden
kann?"
Der Sender RTL hält dem entgegen: "Es gibt keinen allgemeinen
Bedarf, Kandidaten zu schützen. Inzwischen haben sich über 100.000
Kandidaten bei DSDS beworben. Alle Bewerber kommen freiwillig, mit
einer realistischen oder eben unrealistischen Selbsteinschätzung
ihres Talents zum Casting. (...) Die Kandidaten geben RTL
schriftlich ihr Einverständnis, dass ihr voller Name und der Wohnort
genannt werden dürfen", sagte Sprecherin Anke Eickmeyer. Jeder, der
teilnehme, wisse, dass er sich bei einer TV-Show bewerbe und vor
einem Millionenpublikum auftrete.
Eventuell Bußgeld für RTL
Die KJM prüft nun, welche Wirkung die Ausstrahlung der
Casting-Zusammenfassungen auf Kinder und Jugendliche hat. Ziel des
Fernsehens müsse es sein, Kinder in ihrer Entwicklung zu
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten nicht zu stören.
Der KJM-Vorsitzende Ring hatte bereits vor einem Jahr ein ähnliches
Verfahren eingeleitet. Schon damals hatte die KJM RTL zu einem
Gespräch gebeten und danach eine entsprechende Beanstandung
ausgesprochen. Damals habe das Gespräch den Eindruck vermittelt,
dass RTL die Beanstandungen bei der nächsten Staffel berücksichtigen
werde. "Da hat sich aber nach dem ersten Eindruck nichts geändert",
so Ring.
Auf der nächsten Sitzung der KJM am 19. Februar prüft sie die
RTL-Sendung erneut. Sollte sie einen Verstoß feststellen, werde der
Sender erneut angehört, und schlimmstenfalls droht den
Programmmachern ein Bußgeld.
Auch der Deutsche Kulturrat kritisierte, RTL produziere "billiges
Entertainment auf Kosten junger Menschen". Der Geschäftsführer Olaf
Zimmermann sagte, RTL wolle offenbar keinen echten Talentwettbwerb,
sondern die Teilnehmer in der Öffentlichkeit bloßstellen.
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11.12.2007
Sexuelle Kontakte zwischen
Jugendlichen werden nicht kriminalisiert
Sexuelle Kontakte
zwischen Jugendlichen bleiben grundsätzlich straflos - wie heute
schon. Mit dieser Klarstellung hat Bundesjustizministerin
Zypries auf unzutreffende Äußerungen vom Wochenende im
Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern reagiert, der in
dieser Woche vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden soll.
„Der
Gesetzentwurf stellt nicht unter Strafe, wenn zwei Jugendliche
eine sexuelle Beziehung miteinander haben. Daher ist die Aussage
von Herrn Abgeordneten Montag in der heutigen Ausgabe der
BILD-Zeitung schlicht falsch. Kein Jugendlicher muss befürchten
bestraft zu werden, wenn er einen anderen ins Kino einlädt und
hofft, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten oder sexuellen
Berührungen kommt“ erklärte Brigitte Zypries.
Mit dem
Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen
Pflicht, die Vorgaben eines Rahmenbeschlusses der Europäischen
Union in nationales Recht umzusetzen.
Der
Rahmenbeschluss hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor dem
Abgleiten in die Prostitution zu schützen. Deshalb muss die
Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, also mit einer
Person unter 18 Jahren, unter Strafe gestellt werden, wenn dafür
Geld oder sonstige Gegenleistungen geboten werden. Bislang wurde
eine Person über achtzehn bestraft, wenn sie an einer Person
unter sechzehn sexuelle Handlungen vorgenommen und dafür bezahlt
hat. Künftig wird – aufgrund der europarechtlichen Vorgaben -
das Schutzalter für Opfer von sechzehn auf achtzehn angehoben.
Gleichzeitig verlangt der Rahmenbeschluss, dass der Täterkreis
auch auf Personen unter achtzehn ausgedehnt wird.
„Schutzzweck
unseres Gesetzes ist es, ein Abgleiten von Kindern und
Jugendlichen in die Prostitution verhindern. Es ist absurd, wenn
behauptet wird, dass ein geschenktes Kaugummi oder ein
Kinobesuch sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen strafbar
machen. Es ist verantwortungslos, unsere redlichen Bemühungen,
Kinder vor Prostitution zu schützen, durch gezielte
Falschinformationen zu diskreditieren“, betonte Zypries.
Mit dem Gesetz
soll ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen und die Gefahr
der Prostitution von Kindern und Jugendlichen vermieden werden.
Nach diesem Sinn und Zweck müssen die Strafverfolgungsbehörden
die gesetzlichen Regelungen auslegen und anwenden. So versteht
es sich von selbst, dass einvernehmliche sexuelle Kontakte
zwischen Jugendlichen nach einer Kinoeinladung nicht vom Gesetz
erfasst werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist
vielmehr, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich als
Gegenleistung für das Entgelt erfolgen. Der Eingeladene muss
also die sexuellen Kontakte nur deshalb zulassen, weil er dafür
Geld oder einen sonstigen Vorteil bekommt.
Herausgegeben vom Referat Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger,
Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl - Mohrenstr.
37, 10117 Berlin - Telefon 01888 580-9030 - Telefax 01888
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Regelungen zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung
Potsdam (ddp-lbg). Das Bundesgesetz zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung ist seit 2004 in Kraft. Sie wurde für
Straftäter eingeführt, deren besondere Gefährlichkeit sich erst
während der Haftzeit herausstellt und kann nach der Verurteilung
angeordnet werden. Vor 2004 war die Sicherungsverwahrung nur
möglich, wenn diese bereits im Urteil angeordnet oder ein Vorbehalt
dafür eingeräumt wurde.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung stellt nach Angaben des
Bundesjustizministeriums einen der schwersten Eingriffe dar, die das
deutsche Strafrecht kennt. Deshalb sieht das Gesetz strenge
Voraussetzungen für ihre Anordnung vor. Der gerichtlichen
Entscheidung müssen Gutachten zweier unabhängiger Sachverständiger
zugrunde liegen. Darüber hinaus hängt das gesamte Verfahren davon
ab, dass der Betroffene wegen besonders gefährlicher Straftaten
bereits zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die Sicherungsverwahrung wird getrennt von der normalen Haftanstalt
vollzogen. Die Betroffenen werden entweder in eigenständigen
Anstalten oder abgetrennten Abteilungen eines Gefängnisses
untergebracht. Ziel ist einerseits die «sichere Verwahrung zum
Schutz der Allgemeinheit» und andererseits die gezielte Betreuung
des Gefangenen. Er soll auf das Leben in Freiheit vorbereitet
werden. Dazu werden auch Vollzugslockerungen gebilligt. So darf der
Sicherheitsverwahrte eigene Kleidung nutzen und Sonderurlaub
beantragen.
Die Sicherungsverwahrung endet normalerweise nach zehn Jahren. Es
muss jedoch alle zwei Jahre geprüft werden, ob von dem betreffenden
Menschen weiterhin eine Gefahr ausgeht. Nur bei besonders
gefährlichen Straftätern kann die Sicherungsverwahrung für mehr als
zehn Jahre und mitunter auch lebenslänglich angeordnet werden.
Laut Statistischem Bundesamt waren im März 2006 insgesamt 375
Menschen in deutschen Gefängnissen zur Sicherungsverwahrung
untergebracht. Quelle
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11.05.2010, 17:312010-05-11T17:31:00
CEST+0200 - Von Wolfgang Janisch
Urteil zu Sicherheitsverwahrung -
Hoffnung für die Täter
Die deutsche Sicherungsverwahrung verstößt gegen die
Menschenrechtskonvention, urteilt der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte. Kommen nun gefährliche Straftäter frei?
Als Konsequenz des Urteils könnte die momentane Sicherungsverwahrung
umgestaltet werden müssen. Das Bundesjustizministerium gerät beim
Thema Sicherungsverwahrung unversehens unter Druck. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am Dienstag
überraschend sein Urteil vom Dezember des vergangenen Jahres für
rechtskräftig erklärt.
Darin hatte Straßburg Deutschland gerügt, weil die vormalige
Höchstgrenze der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren im Jahr 1998
aufgehoben worden war. Seit damals konnte die Inhaftierung
rückfallgefährdeter Straftäter über das eigentliche Haftende hinaus
im Extremfall unbegrenzt verlängert werden.
Verletzung der Menschenrechtskonvention
Weil davon ein im hessischen Schwalmstadt in Sicherungsverwahrung
sitzender Häftling betroffen war, der bei seiner Verurteilung nicht
mit der Verlängerung rechnen musste, erkannte der Straßburger
Gerichtshof auf eine Verletzung der Menschenrechtskonvention und
sprach dem Mann 50.000 Euro Entschädigung zu.
Dagegen hatte die Bundesregierung die Große Kammer des Gerichtshofs
angerufen - ohne Erfolg: Ein aus fünf Richtern bestehender Ausschuss
des Gerichts lehnte eine Verweisung des Falls an die Große Kammer
ab. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Der vielfach vorbestrafte Täter war im Jahr 1986 wegen versuchten
Mordes und Raubes zu fünf Jahren verurteilt worden. Für die Zeit
danach ordnete das Gericht die - damals auf zehn Jahre begrenzte -
Sicherungsverwahrung an. Das Gericht begründete die Anordnung mit
seiner besonderen Gefährlichkeit und seinem Hang zu
Gewalttätigkeiten. Beides hatte sich aus einem neurologischen und
einem psychiatrischen Gutachten ergeben.
Nachdem der Gefangene seine Strafe verbüßt hatte, beantragte er
mehrmals seine Entlassung auf Bewährung - doch das Gericht lehnte
dies ab. 2001 verlängerte das Landgericht Marburg die
Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren
hinaus.
70 bis 100 Fälle
Brisant ist der Fall, weil die Gerichte damit gezwungen sein
könnten, gefährliche Straftäter auf freien Fuß zu setzen, die
ebenfalls vom nachträglichen Wegfall der Höchstgrenze betroffen
sind.
Dabei geht man von bundesweit mindestens 70, womöglich sogar mehr
als 100 Tätern aus, die von der nachträglichen Abschaffung der
Höchstgrenze betroffen sind. Bisher haben die Gerichte davon noch
Abstand genommen, weil die Straßburger Entscheidung noch nicht
rechtskräftig ist; dies hatte beispielsweise der Bundesgerichtshof
in einem Fall angedeutet. Dies könnte nun anders werden.
Derweil arbeitet das Bundesjustizministerium bereits an einer Reform
der Sicherungsverwahrung. Diskutiert wird beispielsweise, die
nachträglich während der Haftzeit verhängte Sicherungsverwahrung
weitgehend einzuschränken und stattdessen größeres Gewicht auf eine
bereits im Urteil angeordnete oder dort zumindest vorbehaltene
Sicherungsverwahrung zu legen.
Strafe oder Maßregel?
Denkbar ist zudem, dass auf die für den Strafvollzug zuständigen
Länder Reformbedarf zukommt. Denn Straßburg hatte das deutsche
System, das die Sicherungsverwahrung nicht als "Strafe", sondern als
"Maßregel" der Besserung und Sicherung einstuft, grundsätzlich in
Frage gestellt: Der Gerichtshof stuft die Sicherungsverwahrung -
jedenfalls so, wie sie in Deutschland ausgestaltet ist - ebenfalls
als Strafe ein.
Dies könnte zur Folge haben, dass die Länder die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung deutlich anders ausgestalten müssen als den
normalen Strafvollzug - beispielsweise mit zusätzlichen
Therapieangeboten. Dies wird bundesweit bisher noch sehr
unterschiedlich gehandhabt.
In Straßburg sind weitere Verfahren zu dem Thema anhängig. Auch das
Bundesverfassungsgericht, das die Verschärfungen des Jahres 1998 vor
sechs Jahren gebilligt hatte, wird sich möglicherweise noch in
diesem Jahr erneut mit dem Thema befassen. Vor dem Hintergrund des
Straßburger Urteils ist es nicht ausgeschlossen, das Karlsruhe seine
Linie revidiert. Verfassungsrichter Michael Gerhardt sagte vor
wenigen Tagen, er sehe zwischen Straßburg und Karlsruhe kein
Konfliktpotenzial über die Sicherungsverwahrung: "Möglicherweise hat
das Bundesverfassungsgericht einfach falsch entschieden. So etwas
gibt es." (SZ vom 12.05.2010/ehr)
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Lebenslänglich für Carolins Mörder - 15.11.2005
62
Pädophile in Angers verurteilt - 27.07.2005
Stephanies Peiniger bekommt Höchststrafe - 01.01.1970
Mehr
Rechte für gefährliche Straftäter - 29.10.2008
Jugendtrainer gesteht 300-fachen Missbrauch - 18.08.2009
Kinderschänder muss in Sicherheitsverwahrung - 23.04.2007
Macht
und Ohnmacht - 28.04.2009
Gefährlicher Kinderschänder frei - 23.07.2008
Der
verrückte Mädchenmörder - 09.09.2008
Entlassung eines Sexualstraftäters entfacht Streit - 03.02.2007
Mitjas Mörder legt Revision ein - 14.09.2007
Gefährlicher Sexualstraftäter aus Gefängnis entlassen -
03.02.2007
Einer
der schlimmsten Sexualverbrecher - 02.04.2008
Da
muss das Justizministerium engagierter tätig werden - 10.10.2006
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Januar 2007
WICHTIGE INFO: Vermisste Kinder - EU richtet Notruf-Nummer ein
Eine im gesamten Gebiet der Europäischen Union
gültige Notruf-Nummer soll die Suche nach vermissten Kindern
beschleunigen. Verschwindet ein Kind, kann von diesem Sommer an
EU-weit kostenlos die Telefonnummer 116 000 für sofortige Hilfe
gewählt werden, wie die EU-Kommission am Mittwoch in Brüssel
mitteilte. Der Notruf soll dann ein grenzüberschreitendes
Alarmsystem auslösen.
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21. Dezember 2006
EU einig über 116000-Hotline für
vermisste Kinder
Mit "116" beginnende Nummern werden EU-weit für soziale
Dienste reserviert. In der EU soll es künftig einheitliche
gebührenfreie Notfallnummern für soziale Dienste geben. Darauf haben
sich die EU-Staaten am Mittwoch geeinigt. Die ersten EU-weiten
Hotlines sollen unter der Nummer "116000" für vermisste
Kinder eingereicht werden, teilte die EU-Kommission in Brüssel mit.
Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, die Initiative so rasch wie
möglich in die Tat umzusetzen.
Unterschiedliche Nummern. Bisher gab es zwar in mehreren EU-Ländern
schon Hotlines für Eltern, die ihre Kinder als vermisst melden, die
Telefonnummern dafür waren aber unterschiedlich. Die gemeinsame
Hotlinenummer 116000 wird nach Ansicht der Kommission eine
Hilfe für Eltern sein, deren Kind während einer Reise oder im Urlaub
in einem anderen europäischen Land verschwindet.
"116" - Die Brüsseler Behörde
hat vorgeschlagen, mit "116" beginnende Nummern für Dienste
von sozialem Wert zu reservieren. Der Plan wurde heute von einer
Sachverständigengruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten gebilligt
und soll Anfang 2007 endgültig von der Kommission verabschiedet
werden. Dann soll eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen gestartet werden, für welche anderen Dienste die
Rufnummer 116 von Nutzen sein könnte. (APA)
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29.08.2006
Mehr Schutz vor sexuellem
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der
den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und
Jugendlichen verbessert.
„Besonders wichtig ist es mir, den Missbrauch durch pornografische
Darstellungen noch stärker zu bekämpfen. Man muss sich immer klar
machen: Es kann nur fotografiert werden, was da ist. Jedem Bild
liegt also ein Missbrauch zu Grunde. Im Zeitalter des Internets ist
die Verfolgung nicht leichter geworden: Elektronische Bilder, die
einen Missbrauch zeigen, lassen sich ohne weiteres kopieren, und
viele Täter wähnen sich in der vermeintlichen Anonymität sicher vor
Entdeckung und Verfolgung“, erläuterte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries. „Deshalb haben wir schon in der letzten
Legislaturperiode dafür gesorgt, dass der Besitz von
Kinderpornografie und der Austausch solcher Darstellungen innerhalb
von geschlossenen Benutzergruppen im Internet mit Strafe bedroht
ist. Mit dem neuen Gesetz stellen wir unter anderem klar, dass auch
das so genannte Posing, also das aufreizende Zur-Schau-Stellen der
Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, den Tatbestand der
Kinderpornografie erfüllt“, so Zypries weiter.
Das neue Gesetz bringt an zwei Stellen Verbesserungen bei der
Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie:
Künftig kann auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien
oder der Schamgegend von Kindern“ (wieder) bestraft werden. Damit
trägt das Gesetz einer neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes Rechnung. Das Gericht hatte am 20. Februar 2006
entschieden, dass die bloße geschlechtsbetonte Darstellung eines
Kindes seit dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz nicht (mehr) unter
§ 184b StGB falle. Die gegenwärtige Fassung der Vorschrift setze
voraus, dass das Kind „mit Berührungen verbundene Manipulationen am
eigenen Körper“ vornimmt, was bei dem bloßen Einnehmen einer
geschlechtsbetonten Pose nicht der Fall sei. Durch die Neufassung
wird sichergestellt, dass auch sexuelle Handlungen des Kindes bzw.
des Jugendlichen ohne solche Berührungen (das sog. Posing) als
Kinder- und Jugendpornografie bestraft werden können.
In Zukunft sollen alle pornografischen Schriften von § 184b StGB
erfasst werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen
unter achtzehn Jahren (bisher: unter vierzehn Jahren) zum Gegenstand
haben.
Der zweite Schwerpunkt der Reform liegt darin, Jugendliche besser
vor anderen Formen des sexuellen Missbrauchs zu schützen. Künftig
genießen auch Sechzehn- und Siebzehnjährige den Schutz vor sexuellen
Handlungen, für die der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt
oder dem Opfer ein Entgelt bezahlt hat. Die Prostitution von
Sechzehn- oder Siebzehnjährigen wird also künftig für den „Kunden“
strafbar sein. Dazu wird die so genannte Schutzaltersgrenze für den
sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in § 182 Abs. 1 StGB von
sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht. Auch kann in diesen Fällen
künftig jeder Strafmündige (ab vierzehn Jahren) wegen sexuellen
Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden, das bisherige
Mindestalter des Täters von achtzehn Jahren entfällt. Außerdem wird
in Zukunft der versuchte sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter
Strafe gestellt. Kinder (unter vierzehn Jahre) werden wie bisher
darüber hinaus durch die noch strengeren §§ 176 ff. StGB vor
sexuellem Missbrauch – d. h. vor jeglichen sexuellen Handlungen -
geschützt.
Mit einem Teil der Änderungen wird der Rahmenbeschluss des Rates der
Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von
Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt. Gleichzeitig wird den
Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 betreffend
den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die
Kinderpornografie Rechnung getragen.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning
Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
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Gesetz zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung tritt in Kraft
Das Gesetz zur Einführung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung, das auf dem Entwurf des
Bundesjustizministeriums beruht, tritt heute in Kraft. „Damit haben
wir in Rekordzeit ein Gesetz verabschiedet, das die Bevölkerung vor
hochgefährlichen Straftätern schützt. Künftig können sie auch nach
Ende der Strafhaft in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn
sich Anhaltspunkte für ihre Gefährlichkeit erst nach ihrer
Verurteilung ergeben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die besondere zeitliche Dimension dieses Gesetzgebungsverfahrens
ergibt sich daraus, dass nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts nur bis zum 30. September Zeit bleibt,
über die bislang nach Landesgesetzen Untergebrachten zu entscheiden.
Ohne gültiges Bundesgesetz hätten sie zu diesem Zeitpunkt
freigelassen werden müssen, obwohl Gerichte sie bislang als
hochgefährlich eingestuft haben. „Diese Gefahr ist nun beseitigt,
denn die Bundesregierung hat rasch gehandelt – und Bundestag und
Bundesrat sind ihrer Verantwortung durch gründliche und zügige
Behandlung des Gesetzes ebenfalls gerecht geworden“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung stellt einen der schwersten
Eingriffe dar, die unser Strafrecht kennt – daher sieht das Gesetz
strenge Voraussetzungen für ihre Anordnung vor. So ist die
Entscheidung in jedem konkreten Fall an das Urteilsverfahren
gebunden, das denkbar höchste rechtsstaatliche Garantien für den
Betroffenen bietet. Der gerichtlichen Entscheidung müssen Gutachten
zweier unabhängiger Sachverständiger zugrunde liegen. Darüber hinaus
hängt das gesamte Verfahren davon ab, dass der Betroffene wegen
besonders gefährlicher Straftaten bereits zu einer erheblichen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Unter ganz besonders strengen Voraussetzungen ist die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung künftig auch gegen Ersttäter
möglich. Dann muss der Betroffene allerdings unter anderem ein
Verbrechen gegen ein hochrangiges Rechtsgut wie Leben, körperliche
Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer begangen haben
und dafür zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
worden sein.
Das geltende Strafrecht bietet bislang zur Sicherung von
hochgefährlichen Straftätern ledig-lich die Möglichkeit, die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil
anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung vorzubehalten (§
66a StGB). Darüber hinaus wird es künftig die nachträgliche
Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) geben. Dadurch soll die
Allgemeinheit in den seltenen Ausnahmefällen vor besonders
gefährlichen Straftätern geschützt werden können, deren besondere
Gefährlichkeit sich erst im Vollzug herausstellt.
Eine bundesrechtliche Regelung für diese Fälle ist nötig geworden,
nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2004
festgestellt hatte, dass verschiedene Ländergesetze zur
nachträglichen Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil nur
der Bund über die Gesetzgebungskompetenz verfüge, eine solche
Regelung zu treffen. Da sich in den Ländern gezeigt hat, dass es
einige wenige Verurteilte gibt, deren künftige Gefährlichkeit erst
nach dem Urteil erkennbar wird, hat das Bundesverfassungsgericht
angeordnet, dass die betroffenen Gesetze bis zum 30. September 2004
weitergelten. Zudem hat es dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit
eingeräumt, innerhalb der Frist auch auf diese Fälle mit einer
bundesgesetzlichen Regelung zu reagieren.
Herausgegeben vom Referat Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning
Plöger, Christiane Wirtz
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