Diskussionen bitte ins Forum links im Menu

 

Opferschutz im Straf- und Strafverfahrensrecht - Fallstudien: Deutschland

 

Verfasser: Matthias Koller, Tobias Jakubetz

 

Fall 1

Einstellung des Verfahrens gegen Wiedergutmachungsauflage

und Verhältnis geleisteter Wiedergutmachung zu zivilrechtlichen Ansprüchen

(Verfasser: Matthias Koller)

Sachverhalt

 

1.

A ist Halterin des Rottweiler-Hundes „Bonzo". „Bonzo" ist ein kräftiges Tier von ca. 50 kg Gewicht. Im Laufe des Jahres 1993 hatte „Bonzo" bei seinem morgendlichen Auslauf auf einer Wiese einmal einen dort ebenfalls frei laufenden Dalmatiner gebissen und bei anderer Gelegenheit einen Bobtail zu beißen versucht. Mindestens einmal hatte der auf der Straße angeleint neben dem Fahrrad der A herlaufende „Bonzo" auch versucht, eine Passantin zu beißen.

Am Morgen des 2. Februar 1994 schließlich führte A ihren Hund unangeleint auf der Straße aus, als die 13-jährige Schülerin S auf dem Weg zur Schule mit dem Fahrrad an ihnen vorbeifuhr. Ohne jede Veranlassung fiel „Bonzo" die S von hinten an. A versuchte zwar, hinter ihm her zu laufen und ihn zurück zu rufen. „Bonzo" reagierte darauf jedoch nicht.

„Bonzo" biss der S kräftig in den linken Unterarm. Dadurch wurde die Kleidung der S (Windjacke, Sweatshirt und Pullover) im Zeitwert von 400 DM (ca. 200 Euro) beschädigt und unbrauchbar. Außerdem erlitt S eine großflächige Bisswunde am Unterarm, die ärztlich versorgt werden musste. Im Laufe eines Jahres heilte die Verletzung aber wieder so gut ab, dass kaum sichtbaren Narben blieben. Schließlich erlitt S einen Schock, hatte während „Bonzos" Angriff erhebliche Angst und war auch noch in den folgenden Wochen stark verängstigt.

 

2.

Die Staatsanwaltschaft möchte das Strafverfahren gegen A wegen fahrlässiger Körperverletzung einstellen, nachdem A 1000 DM (500 Euro) an S gezahlt hat.

 

S bzw. ihre Eltern beanspruchen den Ersatz des vollen Sachschadens von 400 DM (200 Euro) und ein deutlich über 1000 DM (500 Euro) hinausgehendes Schmerzensgeld.

 

Diskussionsvorschläge: 

Kann das Strafverfahren unter der genannten Auflage eingestellt werden?

 

Welche Möglichkeit haben S und ihre Eltern, auf die Entschließung der Staatsanwaltschaft Einfluss zu nehmen?

 

Welches Schmerzensgeld erscheint angemessen?

 

Können die gezahlten 1000 DM auf das zivilrechtlich geschuldete Schmerzensgeld angerechnet werden?

Entscheidung:

 

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt, nachdem A die 1000 DM gezahlt und dadurch zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens eine bestimmte Leistung erbracht hat.

 

Eine Möglichkeit, auf die Entschließung der Staatsanwaltschaft Einfluss zu nehmen, haben S und ihre Eltern nicht.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Verhalten der A im Zivilprozess zwar als fahrlässig, jedoch nicht als grob fahrlässig bewertet. Wegen des Schocks und der ausgestandenen Ängste der S hat das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5000 DM (ca. 2500 Euro) für angemessen gehalten.

 

Zum Verhältnis von strafrechtlicher Wiedergutmachung und zivilrechtlichem Schmerzensgeldanspruch hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die Erfüllung einer strafrechtlichen Wiedergutmachungsauflage weitergehende zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zwar nicht ausschließt, dass bereits im Strafverfahren erbrachte Leistungen aber auf die nach Zivilrecht noch zu zahlenden Beträge anzurechnen sind.

 

 

Fall 2

Adhäsionsverfahren.

(Verfasser: Tobias Jakubetz)

Sachverhalt:

 

Am 25. Juli 1990 sprach der Angeklagte (A), der Alkoholiker ist und zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war, in Leipzig vor dem Hotel „Zum Leipziger Löwen" den 10-jährigen J. an und fragte ihn, ob er sich 10 DM verdienen wolle. Der Angeklagte hatte aufgrund eines Sprachfehlers erhebliche Schwierigkeiten, normale sexuelle Kontakte aufzunehmen, war deswegen bereits 1983 wegen des sexuellen Missbrauchs eines damals fünfjährigen Mädchens aufgefallen und wollte sich mit Hilfe des Jungen sexuell erregen. J. wollte sich das Geld verdienen, ohne zu wissen, welche Gegenleistung er erbringen sollte. Er folgte dem Angeklagten in das Hotel und begab sich mit ihm zur Herrentoilette im Erdgeschoss. Er ging mit dem Jungen in eine Toilettenbox, verriegelte die Tür und setzte sich auf das Toilettenbecken. Da J. nunmehr Angst bekam, öffnete er das Türschloss, um die Toilettenbox zu verlassen. Daraufhin hielt ihn der Angeklagte am Arm fest. Als der Junge anfing zu schreien, hielt er ihm auch den Mund zu. J. konnte sich losreißen und in den Vorraum laufen, wo ihn der Angeklagte erneut zu fassen bekam und am Arm festhielt. Da sich J. an ein Pissoirbecken klammerte, der Angeklagte aber weiter an seinem Arm zog, um ihn in die Toilettenbox zurückzuziehen, riss das Pissoirbecken von der Wand ab, so dass der Junge zu Boden fiel. Dieser konnte nun fluchtartig die Herrentoilette verlassen.

 

J. erlitt bei diesem Vorfall geringe Verletzungen, nämlich eine 5 x 25 mm messende streifenförmige Rötung am linken Kiefer, einen 5 mm großen Kratzdefekt am rechten Jochbogen, einen 10 mm großen Kratzdefekt am rechten Mittelfinger, eine 40 mm lange Rötung an der rechten Halsseite mit 20 mm langem Hämatom sowie am rechten Schlüsselbein eine 10 x 2 mm messende Rötung.

 

Der durch das Abreißen des Pissoirbeckens entstandene Schaden betrug betrug 101,80 DM (50 Euro).

 

Diskussionsvorschläge:

Welche Rechte kann J. im Strafverfahren geltend machen, insbesondere: Kann er Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen und Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldforderungen gegen den Angeklagten geltend machen?

 

Mit welchen weiteren rechtlichen Vorkehrungen kann eine sekundäre Viktimisierung von J. verhindert und seine Belastung durch das Strafverfahren vermindert werden?

 

Kann das Hotel „Zum Leipziger Löwen" in dem Strafverfahren eigene Ansprüche gegen den Angeklagten geltend machen?

Entscheidung des Falls:

 

Der Strafrichter des (damaligen) Kreisgerichts Leipzig-Stadt verurteilte den Angeklagten am 04. April 1991 wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde der Angeklagte verurteilt, an das Hotel Schadensersatz zu leisten; schließlich wurde seine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz an die „Sozialversicherung" in Leipzig (wegen im Rahmen der ärztlichen Behandlung des geschädigten Jungen angefallenen und anfallenden Kosten) dem Grunde nach festgestellt.

 

 

Fall 3

Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht und bei Sexualverbrechen

(Verfasser: Matthias Koller) 

Sachverhalt

 

A ist 15 Jahre alt und Schüler der 9. Klasse. Er ist Schlagzeuger in einer Schülerband. Strafrechtlich ist er nicht vorbelastet.

 

1.

Am Abend des 31. Oktober 2001 hielt sich A in der Schule auf, um Schlagzeug zu üben. Auf diese Situation kamen seine Mitschülerin M (15 Jahre), deren Freundin N (15 Jahre) und ein weiterer Schuldfreund O (14 Jahre) zu.

 

Gegenüber der Polizei gab M später an, dass sie einen sexualbezogenen Spruch auf die Wandtafel im Übungsraum geschrieben habe, um A zu provozieren. A habe daraufhin sein Schlagzeugspiel unterbrochen, sei auf sie zu gekommen und habe sie gegen die Wand gedrückt. Schließlich sei sie zu Boden gefallen. Als sie in Rückenlage auf dem Fußboden gelegen habe, habe A sich auf sie gesetzt und ihre Arme über den Kopf nach hinten gedrückt. Dann habe er ihre Arme losgelassen, ihren Pullover nach oben geschoben, den Büstenhalter heruntergezogen, ihre Brüste betastet und diese schließlich auch geküsst. Sie, M, habe begonnen zu schreien. N habe versucht, A von ihr herunter zu ziehen. Das sei ihr aber nicht gelungen. Nach einem kurzen Moment habe A dann aber von ihr abgelassen und sei aufgestanden. Als auch sie, M, aufgestanden sei, habe A sie erneut mit dem Kopf gegen die Wand gedrückt und sie zu küssen versucht. Sie habe jedoch ihren Kopf weg gedreht und A weg geschubst, so dass sie schließlich habe gehen können. Später habe sie festgestellt, dass sie eine kleine schmerzende Beule am Kopf hatte. Außerdem sei ihre Kleidung auf dem Fußboden schmutzig geworden.

 

A gab gegenüber der Polizei zu, die M gegen die Wand gedrückt und sich auf sie gesetzt zu haben, als sie am Boden lag. Auch habe er ihren Pullover hoch und den Büstenhalter herunter geschoben und die Brüste der M berührt und geküsst. Jedoch habe M daraufhin nicht geschrien, sondern gelacht. Auch habe N nicht versucht, ihn von der M weg zu ziehen. Schließlich wisse er nichts von einem Spruch, den M auf die Tafel geschrieben haben sollte. Ihm sei es ursprünglich nur darum gegangen, M, N und O aus dem Raum zu verweisen, weil sie nicht zu der Band gehörten und sich deshalb auch nicht in dem Übungsraum aufhalten durften. Aus welchen Gründen er dann die weiteren Handlungen vorgenommen habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe er den Vorfall sofort nach der Rückkehr nach Hause seinen Eltern geschildert. Zusammen mit seiner Mutter sei er sofort zur Familie der M gefahren und habe sich dort entschuldigt.

 

N bestätigte die Darstellung der M, während O angab, das Geschehen nicht unmittelbar gesehen, jedoch ein Lachen der M gehört zu haben.

 

2.

Die Staatsanwaltschaft bewertete das Verhalten des A zwar als Verbrechen der sexuellen Nötigung, regte gleichwohl aber die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs an.

 

Die Bemühungen der Schlichtungsstelle ergaben, dass es A schon im Einzelgespräch mit der Sozialpädagogin der Schlichtungsstelle schwer fiel, über sich und sein Fehlverhalten zu sprechen. Er versuchte auszuweichen und konnte nur ansatzweise zu seiner Tat stehen. Allerdings zeigten er und sein Vater sich sehr an einer außergerichtlichen Klärung des Vorfalls interessiert.

 

Demgegenüber ergab ein persönliches Gespräch der Sozialpädagogin mit M, dass diese im Gespräch noch sehr angespannt und psychisch stark belastet wirkte und unter dem Vorfall noch sehr zu leiden schien. Nach einer mehrtägigen Überlegungszeit erklärten M und ihre Eltern, dass sie sich eine persönliche Begegnung und eine Ausgleichsgespräch mit A nicht vorstellen könnten und eine Fortsetzung des Strafverfahrens wünschten.

 

Diskussionsvorschläge:

Kann ein Täter-Opfer-Ausgleich in Fällen dieser Art und in der dargestellten Form

im Jugendstrafrecht

im Erwachsenenstrafrecht

eine weitergehende strafrechtliche Ahndung überhaupt entbehrlich machen?

 

Wie wirkt sich aus, dass das Opfer M zu einer Mitwirkung am gemeinsamen Ausgleichsgespräch nicht bereit ist?

Entscheidung:

 

Im Ergebnis führte das Scheitern der Schlichtung dazu, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A erhob. Allerdings machte die Staatsanwaltschaft schon mit Anklageerhebung auch deutlich, dass sie eine Ahndung durch Jugendstrafe nicht für erforderlich hielt.

 

Der Jugendrichter schlug in Übereinstimmung mit dem kommunalen Jugendamt vor, A drei Monate lang an den einmal wöchentlich stattfindenden Sitzungen einer von Sozialpädagogen angeleiteten sozialen Trainingsmaßnahme teilnehmen zu lassen. A sollte dadurch lernen, sich selber besser reflektieren und besser über sich sprechen zu können.

 

Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Anklage daraufhin zurück. A nahm an der Trainingsmaßnahme – nach einer Bescheinigung des Jugendamtes „mit offensichtlichem Gewinn für sich" – teil. Schließlich stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 45 Abs. 2 JGG ein, der nach seinem klaren Wortlaut nicht auf Fälle von Vergehen oder sonst geringfügiger Delikte beschränkt ist.

 

 

Fall 4

Schutz von Opferzeugen im Strafprozess.

(Verfasser. Tobias Jakubetz)

 

Sachverhalt:

 

Gegen den Angeklagten (A) ist ein Strafverfahren wegen zweifacher Vergewaltigung – nämlich der P und der D – anhängig.

 

I.

Im Mai 2000 nahmen A und P eine alte, schon vor mehreren Jahren beendete intime Beziehung einvernehmlich wieder auf. Schon bald gestaltet sich die Beziehung jedoch zunehmend problematisch. Das hatte damit zu tun, dass A Alkoholiker war und P gleichzeitig stark unter einer psychischen Erkrankung litt.

 

P ist nur unterdurchschnittlich intelligent und leidet an einer ausgeprägten Angststörung mit dissoziativen Tendenzen. Diese psychische Erkrankung macht sich in der Weise bemerkbar, dass P in Situationen, in denen sie sich den Anforderungen nicht gewachsen fühlt oder die für sie ausweglos erscheinen, von Ängsten geradezu überflutet wird, somatische Reaktionen wie beschleunigte Atmung und beschleunigten Puls zeigt und schließlich die sie ängstigenden inneren Erlebnisse abspaltet und bei besonders starken Gefühlen der Bedrohung sogar halluziniert.

 

Die Situation spitzte sich schließlich zu, als A in eine Nachbarwohnung der P einzog. Nachdem A die P zuvor schon mehrfach bedroht und verletzt, möglicherweise sogar auch schon einmal vergewaltigt hatte, soll es im Februar 2002 schließlich zu der Vergewaltigung gekommen sein, die den Gegenstand des Verfahrens darstellt. Nach den Angaben der P bei der Polizei wurde sie von A geschlagen und in ihrer Wohnung eingesperrt. Schließlich habe A gegen ihren Willen den Vaginalverkehr mit ihr durchgeführt.

 

A hat in der Hauptverhandlung zwar den Sexualkontakt nicht abgestritten, sich jedoch dahin eingelassen, P. habe einvernehmlich mit ihm den Geschlechtsverkehr durchgeführt. Unter diesen Umständen hat das Gericht die P zur Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgeladen.

 

Anlässlich einer Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen hatte P. noch vor der Hauptverhandlung eine Panikattacke erlitten, als der Sachverständige ihr auf ihre Nachfrage erklärt hatte, dass Vernehmungen in der Hauptverhandlung im Regelfall in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen.

 

II.

Als Bewohnerin einer weiteren Nachbarwohnung lernte A die damals 17-jährige Auszubildende D. kennen. Zwischen beiden entwickelte sich eine freundschaftliche, jedoch nicht intime Beziehung.

 

Als dann allerdings P die trotz der angeblichen Vergewaltigung zunächst fortgeführte Beziehung zu A schließlich beendete, soll es Anfang April 2002 auch zu einer Vergewaltigung der D gekommen sein, indem A die junge Frau, die ihn am Abend in seiner Wohnung besuchte, einsperrte und über einen Zeitraum von etwa 12 Stunden zu Vaginal- Anal- und Oralverkehr zwang, wobei er zugleich für D deutlich sichtbar ein Messer mit 15 cm langer Klinge bei sich führte.

 

A hat auch in diesem Fall nicht abgestritten, Sexualkontakt zu der Geschädigten gehabt zu haben, sich jedoch auch dieses Mal auf ein einvernehmliches Handeln berufen. Das Gericht hat deshalb auch D zur Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgeladen.

 

Diskussionsvorschläge:

Welchen Möglichkeiten haben P und D, aktiv auf den Prozessverlauf Einfluss zu nehmen?

 

Mit welchen strafprozessualen Maßnahmen kann einer weiteren Belastung der Geschädigten P und D durch das Strafverfahren entgegengewirkt werden?

 

Bietet es sich im vorliegenden Falle an, zugleich mit einer strafgerichtlichen Entscheidung eine Entscheidung über zivilrechtliche Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten zu treffen?

Entscheidung des Falls:

 

Der vorliegende Fall ist im Herbst 2002 vor der großen Jugendschutzkammer des Landgerichts Göttingen verhandelt worden. Das Gericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

 

P und D haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Beide waren in der Hauptverhandlung durch eine staatlich bezahlte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten.

 

Auf den Antrag der P wurde der Angeklagte für die Dauer ihrer Vernehmung an zwei verschiedenen Sitzungstagen gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Demgegenüber wurde D in Anwesenheit des Angeklagten vernommen, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Voraussetzungen des § 247 StPO vorlagen, sie im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde von beiden nicht gestellt.

 

Mangels Antrages wurde ein Adhäsionsverfahren nicht durchgeführt. Über etwaige Schadensersatz- und /oder Schmerzensgeldansprüche wurde nicht entschieden.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte Revision eingelegt hat. In seiner Revisionsbegründungsschrift hat er jedoch seine Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung der Geschädigten P. nicht gerügt.

 

Fall 5

Videodokumentierte Vernehmung kindlicher Zeugen

Verwertbarkeit von Videodokumentationen im Ermittlungsverfahren

(Verfasser: Matthias Koller)

 

Sachverhalt:

 

Bei der M handelt es sich um ein heute 8 Jahre altes, normal entwickeltes Mädchen, die zur Zeit die 2. Klassen der Grundschule besucht und eine durchschnittliche Schülerin ist.

 

Der Angeklagte A ist der ehemalige Lebensgefährte der Mutter von M. Ihm wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, die damals 5-jährige M in einem Fall sexuell missbraucht, nämlich entkleidet, an ihrem Genitale manipuliert und versucht zu haben, seinen Penis in den After des Kindes einzuführen, als sich M an einem Sommertag mittags in seiner Wohnung aufhielt, während ihre Mutter bei der Arbeit war.

 

Der Vorwurf beruht vor allem auf Angaben der M, die sich etwa ein Jahr nach dem Vorfall ihrer Mutter und später auch ihrer Tante anvertraut hatte. Die Mutter stellte M daraufhin zunächst einer Kinderärztin und einem Gynäkologen vor, die – wie nach dem Zeitablauf nicht anders zu erwarten – unauffällige Befunde erhoben. Anschließend erstattete sie Strafanzeige gegen A.

 

Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft wurde M sofort durch einen Ermittlungsrichter vernommen. Bei der Vernehmung waren außer M und ihrer Mutter der vernehmende Richter sowie die Staatsanwältin zugegen. Die Vernehmung wurde auf Videoband dokumentiert. Sie verlief flüssig, solange der Richter mit M orientierend über allgemeine Themen wie Tiere und Geburtstagsgeschenke sprach. Fragen zum eigentlichen Tatgeschehen beantwortete sie dann jedoch nur noch sehr stockend, so dass sich der vernehmende Richter zunehmend zu einem sehr suggestiven Fragestil verleiten ließ.

 

Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft veranlasste das Gericht eine außerhalb des Gerichts durchzuführende Befragung und Begutachtung M’s durch eine Psychologin. In der psychologischen Exploration äußerte sich M dann allerdings nicht mehr zum engeren Tatgeschehen. Ihre Mutter erläuterte der Psychologin dazu später, dass ihnen nach der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter erklärt worden sei, dass sie mit einer weiteren Befragung zur Sache nicht mehr rechnen müssten, weil es jetzt ja schon eine auf Videoband festgehaltene Vernehmung gebe. Deshalb sei M nicht mehr bereit gewesen, Angaben gegenüber der Psychologin zu machen.

 

Der Angeklagte selbst bestreitet die ihm vorgeworfene Tat. Das Gericht erwägt daher, M in der Hauptverhandlung erneut vorzuladen und zu vernehmen.

 

Ihre Mutter bittet demgegenüber darum, von einer nochmaligen Vernehmung ihrer Tochter Abstand zu nehmen, und verweist dazu auf das vorliegende Videoband. Außerdem berichtet sie, dass M nach der (angeblichen) Tat gesundheitliche Probleme (Bauchschmerzen und Angst vor Stuhlentleerung) gehabt habe. Die Probleme seien dann zwar abgeklungen. Nach der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter seien sie jedoch erneut aufgetreten und hätten dann wieder für mehrere Wochen angehalten. Eine erneute Belastung sollte ihrer Tochter daher nach Möglichkeit erspart werden.

 

Diskussionsvorschläge:

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren auf Videoband festzuhalten?

 

Unter welchen Voraussetzungen können videodokumentierte Vernehmungen aus dem Ermittlungsverfahren in das gerichtliche Hauptverfahren eingeführt werden?

 

Welche Rolle spielt die Befragung kindlicher Zeugen durch eine Psychologin oder einen Psychologen?

 

Kann auf die erneute persönliche Vernehmung der M vor Gericht verzichtet werden?

 

Welche Möglichkeiten bestehen, die mit einer Vernehmung vor Gericht verbundenen Belastungen für M abzumildern?

Entscheidung:

 

Der Fall ist vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts Göttingen verhandelt worden. Eine erneute Vernehmung konnte dem Kind nicht erspart werden.

 

Das lag einerseits daran, dass die unter sehr suggestiver Befragung zustande gekommene Aussage M’s im Ermittlungsverfahren nicht zu Beweiszwecken brauchbar war. Außerdem waren wichtige prozessuale Voraussetzungen nicht erfüllt. A war im Ermittlungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden, an der Vernehmung des Kindes – gegebenenfalls abgetrennt in einem Nebenraum, in den die Vernehmung übertragen worden wäre – teilzunehmen. Auch seinem Verteidiger war eine entsprechende Möglichkeit nicht eröffnet worden. Nach § 255 a StPO können Vernehmungen von Zeugen unter 16 Jahre durch das Vorspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung über eine frühere richterliche Vernehmung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten aber nur ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an der Vernehmung mitzuwirken und Fragen zu stellen bzw. durch den Richter stellen zu lassen. Nach § 255 a StPO in Verbindung mit § 251 StPO besteht die Möglichkeit einer Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch das Vorspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung außerdem dann, wenn Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger dieser Verfahrensweise zustimmen und die Aufklärungspflicht die persönliche Vernehmung nicht – wie hier – gebietet.

 

Im Prozess konnte der M Schutz insofern gewährt werden, als der A für die Dauer ihrer Vernehmung gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen wurde, weil bei einer Vernehmung in seiner Gegenwart erhebliche Nachteile für das Wohl M’s zu befürchten gewesen wären. Außerdem wurde zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der M auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen, § 171 b GVG. Weiter wurde M ausschließlich durch den vorsitzenden Richter befragt, über den auch die weiteren Verfahrensbeteiligten einschließlich des Angeklagten Fragen stellen lassen konnten. Schließlich hatte sich M dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen und ihr war auf Staatskosten ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt worden.

 

Im Ergebnis gelang es, M unter diesen Bedingungen soweit zu stabilisieren, dass sie – erstmals – eine suffiziente Aussage zum Tatgeschehen machen konnte, wobei sie ihre Antworten in spielerischer Weise teilweise mit Buntstiften auf ein Blatt Papier schrieb.

 

A wurde daraufhin zu wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision wurde durch den Bundesgerichtshof verworfen.