Strafgesetzbuch - Freiheitsstrafe - Sexueller Missbrauch
Freiheitsstrafe § 38 [Dauer der Freiheitsstrafe]
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmass ein Monat.
Sexueller Missbrauch § 174 [Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen]
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
§ 174a [Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen]
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lsst.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 174b [Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung]
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Massregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses]
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs,- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 176 [Sexueller Missbrauch von Kindern]
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr.3.
§176a [Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern]
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs.1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs.1 bis 4 als Täter oder
anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs.3) zu machen, die nach § 184 Abs.3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs.1 und 2
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr.4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs.1 oder 2 wäre.
§ 176b [Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge]
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 177 [Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung]
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten
vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
ei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 178 [Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge]
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 179 [Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen]
(1) Wer eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, oder
körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) § 176a Abs.4 und § 176b gelten entsprechend.
§ 180 [Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger]
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 180a [Förderung der Prostitution]
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das
bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
Kampf gegen Kindesmissbrauch - Härteres Vorgehen gegen Sexualstraftäter
Berlin (ddp). Die Bundesregierung will härter gegen den
sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen. So sollen die Strafen für
Kindesmissbrauch erhöht und die Liste der Straftatbestände erweitert werden,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) in Berlin. Auch
Kinderpornografie im Internet werde künftig härter geahndet. Die Union
kritisiert die von Rot-Grün geplante Sexualstrafrechtsreform allerdings als «halbherzig»
und «nicht konsequent» genug. Heute wird der Gesetzentwurf in den Bundestag
eingebracht.
Zypries sagte, künftig sehe das Gesetz keine «minderschweren Fälle» bei
sexuellem Missbrauch von Kindern mehr vor. Zum «einfachen sexuellen Missbrauch»
werde stattdessen die Kategorie der «besonders schweren Fälle» hinzugefügt.
Die Mindeststrafe dafür werde auf ein Jahr angehoben.
Strafe auch ohne körperlichen Kontakt
Auch sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt soll künftig strafbar sein. Tätern,
die Pornohefte zeigen, damit Kinder dort gesehene Handlungen wiederholen oder
die im Internet Kinder für sexuellen Missbrauch per Inserat anbieten, droht
eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Die Verbreitung von
Kinderpornografie durch geschlossene Benutzergruppen im Internet wird ebenfalls
strenger geahndet - mit Freiheitsentzug bis zu zehn Jahren.
Wer Kenntnis über den sexuellen Missbrauch von Kindern erhält, soll künftig
eine Anzeigepflicht haben oder muss sich «ernsthaft bemühen», eine
Wiederholung der Straftat zu verhindern. Ausnahmen sind für Berufsgruppen wie
Sozialarbeiter oder Psychologen. Zudem ist eine DNA-Analyse für alle
Sexualstraftäter vorgesehen, bei denen eine Wiederholungstat prognostiziert
wird.
Schlechter Kompromiss?
Der rechtspolitische Sprecher der Unions-Fraktion, Norbert Röttgen
(CDU), sagte, der Gesetzentwurf trage den Charakter eines «schlechten
Kompromisses» und bleibe «Stückwerk». Die Union kritisiert vor allem, dass
der sexuelle Missbrauch von Kindern nur in besonders schweren Fällen als «Verbrechen»
eingeordnet werde, in allen anderen Fällen jedoch ein «Vergehen» bleibe.
Auch dass Familienberater, Sozialarbeiter, Psychologen und andere Berufsgruppen
von der Anzeigepflicht des Kindesmissbrauchs ausgenommen werden sollen, stößt
bei CDU/CSU auf Ablehnung. Damit werde der Koalitionsvorschlag in seiner
praktischen Wirkung ins Leere laufen, kritisierte Röttgen.
Zudem plädiert die Union für eine Ausweitung der DNA-Analyse auf «alle
Straftaten mit sexuellen Hintergrund». Die rot-grüne Koalition lehnt dies ab,
weil dann zum Beispiel auch etwa bei sexueller Beleidigung eine DNA-Analyse nötig
sei, entgegnete Zypries.
Sicherheitsverwahrung
Ebenso dringen CDU/CSU darauf, die nachträgliche Sicherungsverwahrung
für Sexualstraftäter ins Bundesgesetz aufzunehmen. Der von Rot-Grün
vorgelegte Gesetzentwurf sieht dies nicht vor. Zypries verwies darauf, dass das
Thema Sicherungsverwahrung Ländersache sei. Quelle:
http://www1.e110.de